AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Event Integrator GmbH

1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und etwaigen Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen des Bestellers bei uns unterliegen diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

§ 2 Angebot – Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.
(2) Durch Aufgabe einer Bestellung macht der Besteller ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Der Besteller ist an das Angebot bis zum Ablauf des zehnten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages gebunden.
(3) Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Besteller (per Email) die Annahme erklären oder die Ware absenden. Der Kaufvertrag kommt erst mit unserer Annahme zustande.
(4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Auf den Vorbehalt können wir uns nicht berufen, wenn wir kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und das Ausbleiben der Lieferung verschuldet haben sollten.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Transportversicherung und Versand. Diese Zusatzkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis zzgl. Umsatzsteuer und etwaigen Nebenkosten (ohne Abzug) vor Auslieferung der Ware zu begleichen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Im Falle einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bestehen höchstens in Höhe des vorhersehbaren Schadens und sind ausgeschlossen, sofern uns nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt und keine wesentliche Pflichtverletzung vorliegt.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, erstattet zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Unsicherheitseinrede und Rücktrittsrecht

(1) Sofern der Besteller nicht ohnehin vorleistungspflichtig ist (siehe § 3 Abs. 3), steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn nach dem Kaufvertragsabschluss erkennbar werden sollte, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (§ 321 BGB). Erbringt der Besteller innerhalb einer von uns zu bestimmenden, angemessenen Frist die Kaufpreiszahlung nicht und leistet er auch keine Sicherheit, können wir vom Vertrag zurücktreten.
(2) Uns steht im Falle des Rücktritts nach Absatz 1 ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises zu, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Uns bleibt es vorbehalten, einen die Pauschale übersteigenden Schaden nachzuweisen.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach unserem billigen Ermessen.
(3) Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für die vom Transportunternehmen verursachten Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von uns genannte Versanddauer ist unverbindlich.
(4) Wir sind nicht verpflichtet die Ware gegen die üblichen Transportrisiken versichern. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
(6) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. (4) ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann auszugehen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Haftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für etwaige Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
(3) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. (6) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(4) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Urheberrechte

An den von uns verwendeten Artikelbildern und Artikeltexten können Urheberrechte Dritter bestehen. Der Besteller ist ohne ausdrückliche, vorherige Zustimmung nicht berechtigt, die Artikelbilder und Artikeltexte für seine eigenen werblichen Zwecke zu verwenden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller Zahlungsansprüche aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist unser jeweiliger Sitz, sofern der Besteller Kaufmann ist und sofern nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand greift. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).

Stand: 01. November 2013